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Tipps für Firmen & Einrichtungen

Verfahren für Berufsgenossenschaften:

Unsere Kurse entsprechen den Anforderungen der Berufsgenossenschaft DGUV Grundsatz 304-001.
Betriebliche Ersthelfer besuchen die Erste Hilfe Kurse nur dann kostenlos, wenn eine ausgefüllte BG-Teilnahmeliste zum Kurs mitgebracht wird. Sie erhalten diese nach Anmeldung per Mail.
Wichtig: Der Stempel der Firma, die Unterschrift des Vorgesetzten, die zuständige Berufsgenossenschaft und die BG-Mitgliedsnummer, müssen auf der Kursliste vollständig angegeben sein. Nur so können Sie kostenlos am Kurs teilnehmen und wir rechnen direkt mit Ihrer Berufsgenossenschaft ab.

Achtung Besonderheiten einiger Berufsgenossenschaften:

KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern)
Bitte beantragen  Sie vor Kursbeginn eine Kostenübernahme, die uns am Lehrgangstag zusammen mit der BG-Teilnahmeliste mit Originalfirmenstempel zu übergeben ist.
BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrt)
Bitte melden Sie vor Kursbeginn die Teilnehmer online bei Ihrer BG an, Sie erhalten von der BGW eine Teilnahmeliste, die uns am Lehrgangstag mit Originalfirmenstempel zu übergeben ist.
BGN (Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe)
Bitte melden Sie vor Kursbeginn die Teilnehmer online bei Ihrer BG an, Sie erhalten von der BGN eine Teilnahmeliste, die uns am Lehrgangstag mit Originalfirmenstempel zu übergeben ist.
UVB (Unfallversicherung Bund und Bahn)
Bitte melden Sie vor Kursbeginn die Teilnehmer bei Ihrer BG an, Sie erhalten eine Genehmigungsnummer, die Sie bitte zum Kurs vorlegen.

Hinweise für Ersthelfer:

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Die Ausbildung von Ersthelfern darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle vorgenommen werden. In Zeitabständen von zwei Jahren müssen diese Ersthelfer durch die Teilnahme an einem 9 UE umfassenden Erste-Hilfe-Training fortgebildet werden. Nach Überschreiten dieser Zweijahresfrist ist in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundlehrgang notwendig.
Die Erste-Hilfe-Breitenausbildung des BRK Ingolstadt ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert.